ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Leistungen der Firma THURM SICHERHEITSTECHNIK
(Stand: Juni 2017)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der THURM SICHERHEITSTECHNIK (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) mit ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber" genannt) über
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Auftragnehmer vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.
§ 2 Vertragsgegenstand und gesetzliche Grundlagen
Der Vertragsgegenstand sind die Aufgaben, die sich aus folgenden gesetzlichen Grundlagen ergeben:
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der übertragenden Aufgaben folgende Leistungen:
1. alle Leistungen im Bereich des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Dienstes entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) und der DGUV Vorschrift 2
2. Leistungen des Brandschutzbeauftragten:
- Mitwirkung bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
- Teilnahme an behördlichen Brandschauen und Durchführung von Brandschutzbegehungen
- Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
- Erstellung/Fortschreibung von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorhaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegpläne), (auf Nachfrage können die Rahmen für die Flucht- und Rettungswegpläne gesondert angeboten werden)
- Beratung bei der Auflistung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen/Löschmittel
- Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
- Organisation und Sicherstellung der Prüfung/Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
- Meldung von Mängeln, Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
- Mitwirkung bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
- Mitwirkung bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
- Mitwirkung bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
- Mitwirkung bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
- Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer)
- Unterstützung der Führungskräfte bei Brandschutzunterweisungen
- Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen im Brandschutz
- Mitwirkung bei der Festlegung von Einsatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
- Unterstützung des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbe-aufsichtsämtem usw.
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen die den Brandschutz betreffen
- Dokumentierung aller Tätigkeit im Brandschutz
3. Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln:
a) Innerhalb der Überprüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Geräte umfasst die Prüfung:
- Sichtprüfung
- Prüfung des Schutzleiters
- Messung des Isolationswiderstandes und des Schutzleiterstromes
- Messung des Berührungsstroms
- Nachweis der sicheren Trennung bzw. der Bemessungsspannung (Übereinstimmung mit den Vorgaben SELV/ PELV)
- Funktionsprüfung
b) Bei einer Prüfung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0701-0702 innerhalb einer Prüfung ortsveränderlicher und ortsfesten Geräte nach DGUV V3 werden durch die Prüfpersonen spezielle Prüfgeräte verwendet, die für eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 entsprechend zugelassen sind. Erfolgt eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 mit nicht zugelassenen Prüfgeräten, gilt eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702 innerhalb einer Prüfung ortsveränderlicher Geräte nach DGUV Vorschrift 3 als nicht durchgeführt.
4. Leistungen des Datenschutzbeauftragten:
- Beratung und Betreuung der Geschäftsführung in (allen) Datenschutzfragen
- Beratung und Betreuung der Mitarbeiterin (allen) Datenschutzfragen
- Schulung der Mitarbeiter und Hinwirken auf Einhaltung der Vorschriften des BDSG
- Prüfung und Überwachung der ordnungsgemäßen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
- Mitwirkung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation (Verfahrensverzeichnisse, Protokolle etc.)
- Durchführung der Vorabkontrolle automatisierter Verarbeitungen gemäß § 4d Abs. 5i. V. mit Abs. 6 BDSG
(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
(3) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer entsprechend seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfanges.
§ 5 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt und gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren.
(2) Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
(3) Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt vor Beginn des Vertrages, ist der Auftragnehmer für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen.
§ 6 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer wird die Fachkräfte ordnungsgemäß auswählen, ihnen die Aufgaben gemäß gesetzlichen Bestimmungen übertragen und sie im vollem Umfang dem Betrieb zuordnen. Als Fachkraft im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte und Datenschutzbeauftragte.
(2) Während der Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich die Beauftragung des Auftragnehmers zur zusätzlichen Betreuung (betriebsspezifische Betreuung). Der Leistungsumfang ist demnach entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bzw. dem Bedarf zu ermitteln. Es wird eine Bestandsaufnahme vorausgesetzt, die eine Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Betreuung bildet. Hier gelten die Preis- und Stundensätze des vorliegenden Angebotes.
(3) Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass die Fachkräfte die Aufgaben nach den gesetzlichen Grundlagen nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber wahmehmen, den Auftraggeber und die betrieblichen Vorgesetzten in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, Brandschutzes, Datenschutzes und der Unfallverhütung beraten und unterstützen, die Betriebsverhältnisse überprüfen und beobachten und die Mitarbeiter belehren.
(4) Vertragspartner und damit auch Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung ist für den Auftragnehmer der Auftraggeber. Werden die Fachkräfte in ihrer Arbeit behindert, werden sie dies dem Auftraggeber sofort melden.
(5) Der Auftragnehmer ist dafür zuständig, dass sich die Fachkräfte im erforderlichen Maße fortbilden, um jederzeit die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben nach neusten Erkenntnissen und Methoden sowie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ erfüllen zu können. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten entsprechen in ihrer Ausstattung den „Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste“ (BGG 963).
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen Angelegenheiten, von denen er in Ausführung dieses Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber strengstens geheim zu halten. Er wird entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird der vom Auftragnehmer entsandten Fachkraft alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Anderenfalls kann eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen nicht zugesichert werden. Der Auftraggeber ermöglicht der Fachkraft nach vorheriger Terminabsprache Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen. Falls die vorgenannten Angaben bzw. Unterlagen seitens des Auftraggebers nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und dem Auftragnehmer demzufolge nicht möglich war, seine Leistungen termingerecht zu erbringen, können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden und es hat keine Auswirkung auf den vereinbarten Honorarpreis. Vom Auftraggeber verursachte Behinderungen bzw. sehr kurzfristige (weniger als 24 Stunden vorher) Terminabsagen werden auf die Einsatzzeit angerechnet. Der Auftraggeber stellt einen als Sprechzimmer geeigneten und ausgestatteten Raum sowie ggf. notwendige Formulare zur Verfügung. Eventuell benötigte Geräte werden durch den Auftragnehmer gestellt. Alle Untersuchungen werden grundsätzlich in den durch den Auftraggeber bereitgestellten Räumlichkeiten durchgeführt.
(2) Die Fachkräfte sind bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes weisungsfrei. Es wird ein Einsatzplan erarbeitet, der Auftraggeber wird sicherstellen, dass dieser durch geeignete Überwachung eingehalten wird und dass die geplanten Einsatzzeiten ausgeschöpft werden.
(3) Ändert sich die Beschäftigtenzahl, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer jährlich informieren. Die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten pro Jahr ist für den Umfang der Tätigkeit des Auftragnehmers maßgebend. Bei Änderung der AN-Zahlen +-10% erfolgt eine schriftliche vertragliche Anpassung.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm auferlegte Fristen für die Abstellung der Mängel einzuhalten.
§ 8 Vergütung
(1) Dem Leistungspreis liegt das Angebot zugrunde.
(2) Die Rechnungslegungen des Auftragnehmers im Bereich des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Dienstes sowie für die Bereitstellung des Brandschutzbeauftragten erfolgen wie folgt
(3) Für die Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel erfolgen die Rechnungslegungen als nachträgliche Abschlagsrechnungen zum Ende des Monats zzgl. der gesetzlichen USt. (in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe). Grundlagen für die Rechnungen sind
(4) Die Rechnungslegungen für die Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten erfolgen wie folgt
(5) Die Rechnungen sind fällig ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die vorgenannte Frist eine kalendermäßige Bestimmtheit des Zahlungstermins im Sinne des § 286 BGB darstellt.
(6) An diesen Stundensatz hält sich die THURM SICHERHEITSTECHNIK für 1 Jahr gebunden. Mit diesem Betrag sind alle Kosten einschließlich Berichts- und Protokollkosten abgegolten. Das Honorar ist nach Rechnungsstellung durch die THURM SICHERHEITSTECHNIK vom Auftraggeber zu überweisen. Es wurden die in der DGUV Vorschrift 2 festgelegten und erforderlichen Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zugrunde gelegt.
Steigt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, wie er vom Statistischen Bundesamt festgelegt wird, während der ursprünglichen vertraglichen Laufzeit, so steigt der Rechnungsbetrag um denselben Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex erhöht hat. Als Bezugsgröße vereinbaren die Parteien den aktuellen Verbraucherpreisindex für Deutschland im Monat des Vertragsabschlusses. Die Anpassung erfolgt nur, wenn die monatliche Steigerung des Verbraucherpreisindexes 0,3 % erreicht. Die Änderung des Rechnungsbetrages wird jeweils zum nächsten Monat wirksam.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer hat für die Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Er haftet im Rahmen des Versicherungsvertrages für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag ist Berlin.