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Weihnachtsfeier – betrieblicher Versicherungsschutz

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Grundsätzlich gilt, dass egal wo die Weihnachtsfeier statt findet (Restaurant, Weihnachtsmarkt oder in der Firma) der Unfallversicherungsschutz in vollen Umfang besteht. Bei allen Aktivitäten die im direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen sind sie versichert, dass gilt auch für Gemeinschaftsspiele und Tanzen.
Arbeitnehmer sind unfallversichert, wenn sie im betrieblichen Rahmen auf eine Weihnachtsfeier geladen sind.

Wann sind Arbeitnehmer versichert:
…wenn die Weihnachtsfeier im Betrieb oder den Räumlichkeiten des Unternehmens statt findet
…wenn die gesamte Belegschaft der Firma geladen ist
…wenn der Chef oder auch sein Stellvertreter geladen sind
…wenn die Angestellten auf direkten Weg zur Weihnachtsfeier sind und
…wenn sie danach auf dem direkten Heimweg sind
Wann sind Arbeitnehmer nicht versichert:
…wenn der Arbeitnehmer nicht den direkten weg zum Veranstaltungsort wählt
…wenn der Arbeitnehmer einen Umweg nimmt um nach Hause zu kommen
…wenn die Arbeitnehmer nach dem offiziellen Ende weiter feiern (das hat auch Bestand, wenn der Chef dies genehmigt hat)
…wenn ein Unfall nachweislich durch Alkoholmissbrauch ausgelöst wurde
Grundsätzlich gilt: Passiert im Rahmen einer Weihnachtsfeier einem Angestellten ein Unfall unterliegt das der Einzelfallprüfung der gesetzlichen Unfallversicherung.

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