SICHERHEITSTECHNIK
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Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524)

TRGS 524

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich.

Mehr als die Hälfte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit der THURM SICHERHEITSTECHNIK haben sich durch Zusatzqualifikationen die besondere Fachkunde angeeignet. Das Team der THURM SICHERHEITSTECHNIK hilft Ihnen bei der Abschätzung der zu erwartenden Exposition und Gefährdung bei Bauvorhaben in kontaminierten Bereichen. Unsere Mitarbeiter sind zu allen Tageszeiten erreichbar. Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite und sind sofort bei Problemen vor Ort und koordinieren die Arbeitsabläufe Ihrer Beschäftigten. Mit der Erstellung des SiGe-Plans übernehmen wir die Koordination des Sicherheits-und Gesundheitsschutzes nach Baustellenverordnung sowie die Koordination von Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524. Wir sind Ihre Ansprechpartner bei Gefährdungs- und Belastungsanalysen und bieten Ihnen mit diesem Angebot einen optimalen Arbeitsschutz für Ihre Mitarbeiter.

Speziell für komplizierte Bauvorhaben in kontaminierten Bereichen stellen wir Ihnen einen fachkundigen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator mit dem erforderlichen Zusatz nach TRGS 524 zur Verfügung. Damit bietet Ihnen die THURM SICHERHEITSTECHNIK aktiven Arbeitsschutz am Menschen.

Entsprechend TRGS 524 / TRGS 519 / TRGS 521

  • Planung und Koordination von Arbeiten in kontaminierten Bereichen z. B. mit Asbest, künstlichen Mineralfaserstoffen (KMF), teerhaltigen Arbeitsmaterialien (PAK), Holzschutzmitteln (HSM)
  • Dekontaminierungsplanung bezüglich kontaminierten Böden, Gewässern und baulichen Anlagen
  • Sicherheitskonzepte vorausgehender Arbeiten zur Erkundung vermuteter Gefahrstoffe und Brandschutzsanierungen
  • Begehung des kontaminierten Bereichs inklusive tagesaktuellem Begehungsprotokoll
  • Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes nach BGR 128 oder eines Arbeitsplanes nach TRGS 519 / TRGS 521
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Einweisung des Baustellenpersonals in die jeweiligen Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Überwachung des Einhaltens der Betriebsanweisungen
  • Veranlassung erforderlicher Gefahrstoffermittlungen und –messungen sowie Bewertung der Ergebnisse
  • Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewertung ihrer Auswirkungen
Entwickelt von © THURM SICHERHEITSTECHNIK